Rechtsprechung
BSG, 17.04.2007 - B 5 R 16/06 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- lexetius.com
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase des Arbeitnehmers
- openjur.de
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen; Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase des Arbeitnehmers; Zusammenrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Teilzeitarbeit
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung von Aufstockungsleistungen und Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das ...
- Judicialis
SGB VI § 237 Abs 1 Nr 3 Buchst a; ; SGB VI § 237 Abs 1 Nr 3 Buchst b; ; SGB IV § 7 Abs 1a; ; SGB IV § 23b; ; AltTZG 1996 § 2; ; AltTZG 1996 § 3 Abs 1 S 1 Nr 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bei Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Dortmund, 24.08.2004 - S 25 RA 43/04
- LSG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2005 - L 4 RA 62/04
- BSG, 17.04.2007 - B 5 R 16/06 R
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 13.10.1992 - 4 RA 10/92
Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Eigentumsrecht - Inhaltsbestimmung - …
Auszug aus BSG, 17.04.2007 - B 5 R 16/06 R
Diese Rentenart trägt damit vorrangig dem spezifischen Sicherungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung, die trotz längerer Beschäftigungssuche keine Beschäftigung zu finden vermögen, obgleich sie arbeitsfähig und -bereit sind (vgl BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 7).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2019 - L 20 AL 249/16
Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die darüber hinaus unterbliebene (gesetzlich nicht vorgesehene) Insolvenzsicherung des Arbeitgebers (hier bzgl. der Aufstockungsleistungen und entsprechender zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge) kann nicht dazu führen, dass die Versichertengemeinschaft das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase zu tragen hat (vgl. die ähnliche Argumentation des BSG, Urteil vom 17.04.2007 - B 5 R 16/06 R Rn. 16 zu § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b SGB VI). - BSG, 13.06.2013 - B 13 R 110/11 R
Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen …
Nach dem Wortlaut des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b) SGB VI liegt Altersteilzeitarbeit als Anspruchsvoraussetzung für diese Rente nur vor, wenn die Altersteilzeitarbeit nach den Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes (§ 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG) ausgeübt worden ist (vgl Bundessozialgericht vom 17.4.2007 - B 5 R 16/06 R - SozR 4-2600 § 237 Nr. 12 RdNr 13; vgl Bundesarbeitsgericht vom 22.5.2012 - 9 AZR 453/10 - AP Nr. 58 zu § 1 TVG Altersteilzeit, Juris RdNr 17; BAG vom 10.2.2004 - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294, 304, Juris RdNr 58 mwN; vgl auch BT-Drucks 14/1831 vom 20.10.1999, S 9 Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a) .